Unternehmenszuordnung muss eindeutig sein
Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen, können sich in aller Regel die Vorsteuer auf die Anschaffung und den Bezug unternehmerisch genutzter Gegenstände und Dienstleistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Das Umsatzsteuerrecht gewährt auch für den Bezug von gemischt, also sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen und Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind gemischt genutzte Gebäude. Voraussetzung für den vollen Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt und eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt.
Die Zuordnung erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen, die Unterlassung ein ebenso gewichtiges Indiz dagegen. In der Praxis ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs die beste Art, die Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Für die übrigen Fällen reichen nach der neueren Rechtsprechung objektiv erkennbare Beweisanzeichen aus. Um Rechtssicherheit zu erhalten, ist dennoch weiterhin ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung bis 31.07. des Folgejahres an das Finanzamt zu empfehlen. Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung hat für die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung keinen Einfluss. Insbesondere Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Tätigkeiten, Kleinunternehmer oder pauschalierende Land- und Forstwirte, die überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgeben, sollten bei gemischt genutzten Gegenständen und Dienstleistungen eine Unternehmenszuordnung schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklären, um eine eventuelle spätere positive Vorsteuerberichtigung zu erlangen.
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