Um die Liquidität von Unternehmen während der COVID- 19-Pandemie nicht zusätzlich zu gefährden, verlängert der Bund die Reinvestitionsfristen bei Rücklagen für Ersatzbeschaffungen. Das gilt auch für steuerfreie Rücklagen nach dem Verkauf von Grund und Boden und Gebäuden.
Stille Reserven sind vorhanden, wenn der tatsächliche Wert von Vermögensgegenständen größer ist als in der Bilanz ausgewiesen. Erst bei ihrer Aufdeckung, zum Beispiel durch Verkauf, unterliegen sie der Besteuerung. In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber, nach einer Realisierung stiller Reserven die Besteuerung zunächst hinauszuzögern.
So darf das Unternehmen eine steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung bilden, wenn ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Für die Reinvestition ist eine Frist einzuhalten. Sie beträgt normalerweise je nach Wirtschaftsgut zwischen einem und sechs Jahre. Erst wenn nach Ablauf der Frist noch keine Reinvestition erfolgt ist, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden. Wegen der COVID-19-Pandemie hat die Bundesregierung die Fristen für die Ersatzbeschaffung oder für die Reparatur bei Beschädigung nun um ein Jahr verlängert, sofern sie in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.
Eine entsprechende Verlängerung der Reinvestitionsfristen um ein Jahr hatte der Gesetzgeber zuvor bereits im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes für Rücklagen beschlossen, die nach Verkauf von Grund und Boden, Aufwuchs (mit dem dazugehörigen Grund und Boden), Gebäuden oder Binnenschiffen zunächst steuerfrei gebildet werden dürfen. Ohne die coronabedingte, zeitlich befristete Verlängerung der Reinvestitionsfrist müssten solche Rücklagen nach vier Jahren beziehungsweise bei Herstellung neuer Gebäude nach sechs Jahren aufgelöst werden.
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