Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen, werden in Abgrenzung zum Barlohn als Sachbezug, geldwerter Vorteil oder Sachlohn bezeichnet. Hierunter fallen zum Beispiel freie Kost, Logis und Kleidung oder die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke.
Sowohl für die Besteuerung als auch für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge von Sachbezügen gelten grundsätzlich dieselben allgemeinen Regelungen wie für Barlohn. Für einzelne Sachbezüge gibt es spezielle steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Freistellungen oder Pauschalregelungen, zum Beispiel in Gestalt des Rabattfreibetrages oder bei Dienstwagenüberlassung auch für private Fahrten.
Die Besonderheit bei den Sachbezügen liegt in der Ermittlung des zutreffenden Wertansatzes. Da dieser oftmals nur mit hohem Aufwand zu bestimmen ist, gelten für bestimmte Sachbezüge amtlich festgelegte Pauschalwerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die auch für das Steuerrecht anzuwenden sind. Die SvEV wird jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und die Sachbezugswerte wurden so auch turnusmäßig für das Jahr 2022 leicht erhöht. Beispielsweise steigt gegenüber dem Vorjahr der pauschale Sachbezugswert für freie Verpflegung von bisher 263 auf 270 Euro pro Monat sowie für freie Unterkunft von 237 auf 241 Euro pro Monat an. Die SvEV führt detaillierte Sachbezugswerte getrennt nach Verpflegung, Unterkunft und Wohnungsüberlassung mit jeweils weiteren Einzelunterscheidungen auf. Sämtliche Einzelwerte finden Sie in der SvEV 2022 auf der Homepage www.lbv-net.de.
Sachbezugswerte auch als Bewertungsgrundlage unbarer Altenteilsleistungen
Unbare Altenteilsleistungen, in der Land- und Forstwirtschaft weit verbreitet, sind grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen. Seitens der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung am Maßstab der Sachbezugswerte nach der SvEV in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung geschätzt wird.
Für den übrigen Sachaufwand wie Heizung und Beleuchtung sowie andere Nebenkosten enthält die SvEV allerdings keine Festlegungen. Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass die tatsächlichen Werte anhand der früheren Sachbezugsverordnung, die letztmals 1994 vorgelegt und dann durch die heutige SvEV abgelöst wurde, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Preissteigerungen geschätzt werden. Danach betragen für 2022 die Nichtbeanstandungsgrenzen für eine Einzelperson 3.240 Euro für Verpflegung und 724 Euro für Heizung, Beleuchtung sowie andere Nebenkosten. Für ein Altenteiler-Ehepaar oder eine Altenteiler-Partnerschaft verdoppeln sich diese Beträge.
Bildnachweis: ©Tomasz Zajda / stock.adobe.com