Das Finanzgericht Köln (FG) hat mit aktuellem, nicht rechtskräftigem Urteil aus März 2018 entschieden, dass Spenden einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen und nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn die Spenden auf einer persönlichen Nähe zwischen Gesellschafter und Spendenempfänger beruhen.
Im Urteilsfall hatten Eheleute, die zu 80 Prozent an einer GmbH beteiligt waren, eine Stiftung mit dem Zweck der Förderung von Kunst und Kultur gegründet. Die GmbH spendete in mehreren Jahren selbst erworbene Kunstwerke mit einem Gesamtwert in sechsstelliger Höhe an die Stiftung und machte dafür einen Betriebsausgabenund Spendenabzug geltend. Nachdem das Finanzamt den Abzug versagt hatte, bestätigte das FG die Auffassung der Finanzverwaltung mit der Begründung, dass die Stiftung als nahestehende Person der Gesellschafter- Eheleute anzusehen sei und eine vGA auch vorliegen kann, wenn der Vorteil nicht direkt bei den Gesellschaftern der GmbH eintritt. Die Zuwendungen seien durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, insbesondere, weil die Eheleute auch eigene Spenden an die Stiftung geleistet hätten.
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