Saisonarbeitskräfte dürfen übergangsweise unter bestimmten Voraussetzungen länger sozialversicherungsfrei arbeiten.
Der Gesetzgeber hat die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Saisonbeschäftigung für einen Übergangszeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020 erhöht. Danach dürfen Saisonarbeitnehmer wie zum Beispiel Saisonkräfte in der Gastronomie in dieser Zeit sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis vertraglich von vornherein auf maximal fünf Kalendermonate (statt sonst drei Monate) oder bei Mehrfachbeschäftigung auf maximal 150 Kalendertage (statt sonst 90 Tage) beschränkt wird. Diese Grenzen gelten immer dann, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche (inklusive Wochenenden und Feiertage) ausgeübt werden soll. Ist die Beschäftigung für weniger als fünf Tage in der Woche ausgelegt, wäre das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf maximal 115 Arbeitstage (statt sonst 70 Arbeitstage) zu beschränken (Wochenenden und Feiertage werden nicht mitgezählt).
Nach wie vor ist es für die Sozialversicherungsfreiheit einer kurzfristigen Beschäftigung erforderlich, dass die Befristung entsprechend der geltenden Zeitgrenzen bereits vor Beschäftigungsbeginn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt wird.
Die übergangsweise Erhöhung der Zeitgrenzen kann unter Umständen rückwirkend ab dem 1. März 2020 zur Sozialversicherungsfreiheit führen.
Beispiel:
Eine auf fünf Monate beschränkte Saisonbeschäftigung begann am 1. Februar 2020, das heißt einen Monat vor dem Übergangszeitraum, und wird an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt. Dann wäre die Arbeit nur noch im Februar sozialversicherungspflichtig, von März bis Juni (im Übergangszeitraum) hingegen sozialversicherungsfrei, sofern keine zu berücksichtigenden Vorbeschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres bestehen. Würde die auf fünf Monate beschränkte Beschäftigung insgesamt im Übergangszeitraum liegen, wäre sie komplett sozialversicherungsfrei. Zu beachten ist, dass eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 450 Euro im Monat weiter nur für Arbeitnehmer in Betracht kommt, die diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben. Auf Kurzarbeiter aus anderen Branchen, die als Saisonkräfte einspringen, dürfte das zutreffen, da der Bezug von Kurzarbeitergeld einer fortbestehenden Hauptbeschäftigung gleichgestellt wird.
Unser Rat:
Angesichts der Komplexität der gesetzlichen Vorgaben für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern sollten Sie sich als Arbeitgeber in Zweifelsfällen vom zuständigen Berufsverband oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Für steuerliche Fragestellungen steht Ihre Beratungsstelle zur Verfügung.
Bildnachweis: ©Kablonk Micro / fotolia.com