Rente schützt vor Steuern nicht – 35 Jahre Übergangsregelung für die Rentenbesteuerung

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Für Renten, beispielsweise aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wird seit dem Jahr 2005 das System in einem Übergangszeitraum von 35 Jahren vollständig auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung umgestellt.

Im Jahr 2005 unterlagen sowohl Bestandsrenten als auch erstmals ab 2005 bezogene Renten mit einem Anteil von 50 Prozent der Besteuerung. Für jeden danach hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil schrittweise um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2020, danach um einen Prozentpunkt bis 2040. Erstmals werden im Jahr 2040 alle Personen, die dann in die Rente eintreten, ihre Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen. Bis dahin spielt der sogenannte Rentenfreibetrag eine wichtige Rolle. Er ist der Teil der Rente, der nicht steuerpflichtig ist. Für seine Berechnung wird auf das Jahr des Rentenbeginns abgestellt und die erste vollständig gezahlte Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der sich auch durch regelmäßige Rentenanpassungen in den Folgejahren nicht verändert.

Ebenfalls seit 2005 können Aufwendungen für die Rentenversicherung als Altersvorsorgebeiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings noch nicht in voller Höhe. Der abzugsfähige Anteil der Rentenversicherungsbeiträge steigt jedes Jahr um zwei Prozentpunkte und wird erst im Jahr 2025 vollständig abzugsfähig sein. Generell ist die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgebeiträgen auf einen Höchstbetrag begrenzt. Für das Jahr 2016 beträgt der Höchstbetrag 22.766 Euro beziehungsweise 45.532 Euro für zusammen veranlagten Ehegatten.

Diese Systemumstellung ist insbesondere nachteilig für all jene, deren Renteneintritt noch in ferner Zukunft liegt und für die damit feststeht, dass ihre Renteneinkünfte hoch besteuert oder sogar voll steuerpflichtig sein werden, während sie in der derzeitigen Einzahlungsphase nur einen anteiligen Abzug als Sonderausgaben geltend machen können. Dadurch kann es zukünftig zu einer teilweisen „Doppelbesteuerung“ kommen.

Mit Urteil aus April 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrenten seit 2005 erneut bestätigt, sofern nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen wird. Abschließend konnte der BFH im konkreten Urteilsfall jedoch nicht beurteilen, ob eine solche doppelte Besteuerung vorliegt, weil die vorherige Instanz, das Finanzgericht, den Sachverhalt nicht vollständig dazu aufgeklärt hatte. Die Richter führten aus, dass zur Berechnung einer möglichen doppelten Besteuerung das Nominalwertprinzip heranzuziehen sei, bei dem zwischenzeitliche Geldentwertungen unberücksichtigt bleiben. Zu beachten sei weiterhin, dass die gezahlten Beiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung für seinen Arbeitnehmer ebenfalls von der Einkommensteuer befreit sind. Außerdem ist für die steuerliche Entlastung der Rente, das heißt den steuerfreien Teil, nicht nur auf die bereits vereinnahmten Leistungen, sondern auch auf die zukünftig zu erwartenden Leistungen nach der statistischen Lebenswahrscheinlichkeit abzustellen.

Zwar hat auch das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich wieder die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung bestätigt, in dem es drei Beschwerden gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hat. In der Zukunft wird aber gleichwohl eine wachsende Zahl von Rentnern feststellen müssen, dass die insgesamt von ihnen zu versteuernden Altersbezüge höher sind als die Summe der in der dann bereits lange zurückliegenden Einzahlungsphase steuerlich als Sonderausgaben und steuerfreien Arbeitgeberanteile begünstigten Beiträge.

Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit einer nur beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen sowie der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung als vorweg genommene Werbungskosten bei den Renteneinkünften sind noch mehrere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Die Finanzämter sind hinsichtlich dieser Punkte vom Bundesministerium der Finanzen angewiesen worden, die Festsetzung der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen, bis die obersten Gerichte über diese Rechtsfragen entschieden haben. Die Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden bewirken, dass die Verjährungsfrist hinsichtlich dieser Punkte nicht abläuft und die Einkommensteuerbescheide nach der Gerichtsentscheidung diese Festsetzungen noch zu Gunsten der betroffenen Steuerbürger geändert werden können. Einspruch braucht aufgrund der Vorläufigkeitsvermerke daher nicht eingelegt werden. Ob die Vorläufigkeitsvermerke enthalten sind, prüft Ihre Bezirksstelle mit dem Steuerbescheid. Derzeit bleibt weiter abzuwarten, wie die anhängigen Musterverfahren durch die obersten Steuerrichter oder durch das Bundesverfassungsgericht entschieden werden.

 

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