Mit einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, wenn Sie selbst aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit Ihren Willen nicht mehr mitteilen können. Doch dazu müsse die Patientenverfügung so konkret wie möglich sein, hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ ist nach Auffassung des BGH nicht präzise genug.
Eine medizinische Behandlung darf von Ärzten nur mit Einwilligung des Patienten vorgenommen werden. Probleme entstehen oftmals dann, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Hier hilft eine sogenannte Patientenverfügung. Darin können Sie für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit und/oder Einwilligungsunfähigkeit im Voraus schriftlich festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen, wie zum Beispiel bei schwerer Erkrankung, ärztlich behandelt werden möchten.
Der BGH befasste sich jüngst mit den Anforderungen, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung erfüllen müssen, wenn lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden sollen. Die Richter entschieden, dass eine schriftliche Patientenverfügung unmittelbare Bindungswirkung für die Ärzte nur dann entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen darüber entnommen werden können, in welche bestimmten, noch nicht unmittelbar bevorstehenden ärztlichen Maßnahmen er einwilligt oder nicht einwilligt. Grundsätzlich nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Andererseits dürften die Anforderungen an die Genauigkeit einer Patientenverfügung auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, enthalte für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die erforderliche Konkretisierung könne gegebenenfalls erfolgen, indem bestimmte ärztliche Maßnahmen benannt oder auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen wird.
Unser Rat
Wer eine Patientenverfügung errichten will, sollte sich durch seinen Hausarzt, einen Rechtsanwalt/Notar und/oder eine andere fachkundige Person oder Organisation beraten lassen. Auch kann es sinnvoll sein, eine Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen. Dann ist es Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den behandelnden Ärzten Geltung zu verschaffen. Ohne eine solche Vorsorgevollmacht würde ein gerichtlich bestellter Betreuer diese Aufgabe wahrnehmen.