In Ausgabe 3/2017 hatte das SHBB Journal über die Einführung des elektronischen Transparenzregisters berichtet. Im Transparenzregister sind Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, e. V., eG etc.) und eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft etc.) zu hinterlegen.
Wirtschaftlich Berechtigte sind sämtliche natürliche Personen, die an einer der oben genannten Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Da eine GbR nicht eintragungsfähig ist, fällt diese Rechtsform nicht unter die Vorschriften des Transparenzregisters. Darüber hinaus existieren spezielle Regelungen für Stiftungen und andere besondere Rechtsgestaltunge.
Das Bundesverwaltungsamt weist auf der Homepage (www.transparenzregister.de) aktuell auf folgende Meldepflichten für Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften und Erbengemeinschaften hin:
Kommanditgesellschaften
Auch Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG) müssen prüfen, ob Angaben im elektronischen Transparenzregister zu hinterlegen sind. Insbesondere kann beispielsweise die Haftsumme der Kommanditisten nach Eintragung im Handelsregister von der zu leistenden Pflichteinlage abweichen. Darüber hinaus lässt sich über das Handelsregister ohne Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs einer GmbH & Co. KG, die nicht im Handelsregister einzutragen ist, die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht ermitteln.
Aus diesem Grund sollten sämtliche Kommanditgesellschaften ihre Mitteilungspflicht zum Transparenzregister prüfen und eventuell notwendige Meldungen veranlassen.
GmbHs ohne elektronische Gesellschafterliste
Bei Kapitalgesellschaften muss geprüft werden, ob die Gesellschafterliste oder beispielsweise bei Unternehmergesellschaften das Musterprotokoll im Handelsregister elektronisch abrufbar ist. Insbesondere bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist dieses regelmäßig nicht der Fall. Eine Mitteilung an das Transparenzregister oder die elektronische Veröffentlichung der Gesellschafterliste über das Handelsregister ist folglich zwingend vorzunehmen, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.
Erbengemeinschaften
Unter bestimmten Umständen haben auch Erbengemeinschaften Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister zu erfüllen. Eine Eintragungspflicht kann beispielsweise bestehen, wenn Anteile an einer juristischen Person des Privatrechts und/oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu einer Erbmasse gehören. Beispiel: Drei Personen erben gemeinsam und zum Nachlass gehören mehr als 25 Prozent Kapitalanteil an einer juristischen Person. Solange die Erbengemeinschaft besteht, sind alle drei Personen jeweils mit Hinweis auf die Erbengemeinschaft im Transparenzregister einzutragen.
Veröffentlichung von Bußgeldern im Internet
Bei Verstößen gegen die Meldepflichten zum Transparenzregister drohen erhebliche Bußgelder. Eine verspätete Mitteilung soll allerdings deutlich milder geahndet werden als eine nicht erfolgte Mitteilung. Ab 2020 werden sämtliche bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, im Internet veröffentlicht. Durch diese Veröffentlichung könnten sich im Rechts- und Geschäftsverkehr bei den Betroffenen unter Umständen negative Konsequenzen ergeben.
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