Hauptberuflich selbstständig Tätige haben die Wahl, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern wollen. Wie sich der Einzelne entscheidet, hängt von vielen Faktoren ab. In der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge nach dem Einkommen. Um zu hohe Beitragszahlungen zu vermeiden, ist es bei sinkendem Einkommen erforderlich, den Einkommensteuerbescheid zeitnah der Krankenkasse einzureichen.
Nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) richtet sich die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach der wirtschaft lichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Die Krankenkasse berücksichtigt für die Beitragsbemessung alle geldlichen oder geldwerten Zufl üsse, die der Selbstständige zum Lebensunterhalt verwendet oder verwenden könnte: Insbesondere den Gewinn aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit, außerdem Einkünft e aus Arbeitnehmertätigkeit und Vermietung sowie bestimmte Renten. Um das Einkommen zu ermitteln, kann die Krankenkasse vom Mitglied einen aktuellen Nachweis über die Höhe des Einkommens verlangen und das Mitglied verpfl ichten, Änderungen seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Der Nachweis über die Höhe des Einkommens wird regelmäßig durch Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides erbracht. Die Krankenkasse kann aber auch Entgeltbescheinigungen, Verträge oder Kontoauszüge anfordern. Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit wird die Höhe des Einkommens meist geschätzt. Legt das Mitglied keine Einkommensnachweise vor, ist die Krankenkasse gesetzlich verpfl ichtet, die Krankenversicherungsbeiträge auf Grundlage der sogenannte Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen. Im Jahr 2016 beträgt diese 4.237,50 Euro pro Monat. Wenn die tatsächlichen Einkünft e die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, erhöht sich der Krankenversicherungsbeitrag nicht weiter.
Das Einkommen, das auf der Grundlage des letzten vorgelegten Einkommensteuerbescheides festgesetzt wurde, bleibt bis zum Erlass des nächsten Steuerbescheides maßgebend für die Beitragsbemessung. Ergibt sich aus dem aktuellen Einkommensteuerbescheid ein höheres Einkommen, setzt die Krankenkasse ab dem Folge monat nach Erlass des Steuerbescheides höhere Kranken versicherungsbeiträge fest. Diese Beitragserhöhung erfolgt unabhängig davon, wann der Einkommensteuerbescheid bei der Krankenkasse vorgelegt wurde; das heißt, bei verspäteter Vorlage werden die Beiträge auch rückwirkend erhöht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der aktuelle Einkommensteuerbescheid ein geringeres Einkommen ausweist. Eine Beitragsminderung erfolgt in diesem Fall erst ab dem Folgemonat nachdem der Steuerbescheid eingereicht wurde.
Eine rückwirkende Beitragsverringerung und Beitragsrückerstattungen sind grundsätzlich nicht möglich. Versäumt es der Versicherte, den aktuellen Steuerbescheid einzureichen, legt die Krankenkasse den Beitrag also unverändert auf Grundlage des im vorherigen Steuerbescheid ausgewiesenen höheren Einkommens fest.
Unser Rat
Liegt Ihr Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, sollten Sie als freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter daran denken, Ihrer Krankenkasse den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid zeitnah vorzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn das Einkommen in größerem Umfang schwankt und sich gegenüber dem Vorjahr verringert hat.