Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor März 2020 entstanden sind. So urteilte das Finanzgericht Münster im Mai 2020 und gab dem Eilantrag eines Soloselbstständigen statt, der sich gegen die Pfändung seines Kontos inklusive der Corona-Soforthilfe durch den Fiskus gewehrt hatte. Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice, ihm waren im März 9.000 Euro als Corona-Soforthilfe bewilligt worden. Da das Konto aufgrund von Umsatzsteuerschulden mit einer Pfändungsverfügung des Finanzamts vom November 2019 belegt war, verweigerte die Bank die Auszahlung. Das Gericht verpflichtete das Finanzamt dazu, die Kontenpfändung für den Zeitraum einzustellen, für den die Corona-Soforthilfe gewährt wurde. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsregelungen erfasst werde. Vollstreckung und Aufrechterhaltung der Pfändungsverfügung führten zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller, da die Zweckbindung der Hilfszahlung beeinträchtigt wird.
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