Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat in einem Urteil aus September 2018 entschieden, dass die Entschädigung, die ein Landwirt für die Verlegung und den dauerhaften Betrieb eines Regenwasserkanals auf seinen Ackerflächen in einer Tiefe von 3 bis 4 m von der Gemeinde erhalten hat, den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist.
Das FG orientierte sich bei seiner Entscheidung an einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2009. Darin ging es um die Frage, wie in landwirtschaftlichen Flächen vorhandene Kiesvorkommen steuerlich zu behandeln sind. Nach Ansicht des BFH sind Erdschichten unterhalb der Erdoberfläche bis zu einer Tiefe von ein bis zwei Metern zusammen mit der Erd- beziehungsweise Ackerkrume Bestandteil des landwirtschaftlichen Grund und Bodens. Tiefere Schichten einschließlich erschlossener Bodenschätze gehören hingegen zum steuerlichen Privatvermögen.
Im Urteilsfall des niedersächsischen FG erfolgte die Verlegung des Regenwasserkanals in einer Tiefe von 3 bis 4 m unter der Erdoberfläche. Der Landwirt erhielt als Gegenleistung eine Barentschädigung sowie ein Grundstück übereignet.
Nach Ansicht des FG müsse ein erschlossener Bodenschatz und die sich in ähnlicher Tiefe befindenden Bodenschichten gleich beurteilt werden. Die im Urteilsfall betroffenen Bodenschichten gehören daher zum Privatvermögen. Bei der von der Gemeinde gezahlten Vergütung handelt es sich, so das FG, um eine Nutzungsentschädigung und damit um Vermietungseinkünfte. Der Landwirt hatte der Gemeinde nicht nur das Recht eingeräumt, den Regenwasserkanal zu verlegen, sondern darüber hinaus auch ein Betretungsrecht zur Durchführung von Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Der BFH muss nun entscheiden, ob er der Rechtsauffassung des FG folgt.
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