In die Körperschaft steuer kommt keine Ruhe. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verlustabzugsbeschränkung bei Änderung des Gesellschaft erbestandes – wie in Ausgabe 2/2017 berichtet – teilweise für verfassungswidrig erklärt hat, steht nun die Frage, wie Streubesitz behandelt werden soll, auf dem Prüfstand.
Grundsätzlich sind Ausschüttungen von Kapitalgesellschaft en, wie zum Beispiel GmbHs und AGs, an andere Kapitalgesellschaft en zu 95 Prozent von der Körperschaft steuer befreit. Hierdurch sollen körperschaft steuerliche Mehrfachbelastungen ein und desselben Gewinns solange weitgehend ausgeschlossen werden, bis der Gewinn die Ebene der Körperschaft en verlässt und an natürliche Personen ausgeschüttet wird. Mit Wirkung ab 2013 wurde diese weitreichende Befreiung für alle Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaft en, die zum Jahresbeginn weniger als zehn Prozent betragen, aufgehoben. Die Beteiligungen unter zehn Prozent werden als sogenannter Streubesitz bezeichnet.
Das Finanzgericht Hamburg erhebt in einem Gerichtsbescheid aus April 2017 ernsthaft e Zweifel, ob diese besondere Behandlung von Streubesitzdividenden rechtmäßig ist. Nach Auff assung des Gerichts könnte die Regelung gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstoßen, da beim Zufl uss gleich hoher Dividenden je nach Beteiligungshöhe eine unterschiedliche Besteuerung erfolgt. Auch die im Gesetzgebungsverfahren angeführte Unterscheidung in Finanzanlagen einerseits und unternehmerischen Beteiligungen andererseits stellt nach Ansicht des Gerichts keine Begründung für die unterschiedliche Behandlung dar. Denn eine Beteiligung von mehr als zehn Prozent bietet dem Anteilseigner nicht zwangsläufi g weitergehende Einfl ussmöglichkeiten.
Nach Ansicht der Hamburger Richter sprechen jedoch auch einige Argumente für die Versteuerung von Streubesitzdividenden, weshalb der Fall nicht direkt dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde. Die gewählte Grenze von zehn Prozent knüpft beispielsweise an entsprechende Regelungen der Europäischen Union an und trägt somit zu einer internationalen Harmonisierung bei. Im Revisionsverfahren hat sich nun der Bundesfi nanzhof mit den Streubesitzdividenden auseinanderzusetzen. Das SHBB Journal wird über die Rechtsentwicklung weiter berichten.