Bis zu 1.500 Euro dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten steuer- und sozialversicherungsfrei als Prämie für die Belastungen durch die Corona-Krise gewähren. Doch Vorsicht: Ohnehin zu zahlende Bezüge dürfen nicht einfach umdeklariert werden.
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Geldzahlungen und/oder Sachbezügen gewähren. Voraussetzung: Das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis wird eingehalten. Leistungen der Arbeitgeber werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (= on top) erbracht, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt (Gehaltsumwandlung),
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Viele Unternehmen bieten ihren Angestellten freiwillige Sonderzahlung wie ein 13. Gehalt, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und fragen sich, ob diese auch als Corona- Beihilfe steuerfrei gewährt werden dürfen. Für die Steuerfreiheit ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um eine Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen eingehalten werden.
So kann eine Vereinbarung über eine Sonderzahlung, die vor dem 1. März ohne Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, nicht nachträglich in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewandelt werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung (zum Beispiel Arbeits- oder Tarifvertrag) oder rechtlichen Verpflichtung (zum Beispiel „betriebliche Übung“) beruhen, die vor dem 1. März getroffen wurde, können ebenfalls nicht als steuerfreie Unterstützung gewährt werden. Hier kann nur zusätzlich die Zahlung einer Corona-Prämie erfolgen. Sofern vor dem 1. März keine vertraglichen Vereinbarungen oder rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann – unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen – anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Corona-Prämie gewährt werden.
Die Regelung zu den Corona-Sonderzahlungen begünstigt Beschäftigte aller Branchen. Auch sogenannte Mini-Jobber können hiervon profitieren. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein, um von der Steuerfreiheit zu profitieren. Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.
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