Das Bundesfinanzministerium teilte im Oktober 2022 mit, dass die Finanzämter die mit dem Krieg in der Ukraine verbundene besondere Situation aufgrund der gestiegenen Energiekosten bei allen wirtschaftlich stark betroffenen Steuerbürgern angemessen berücksichtigen werden.
Zum einen können die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer herabgesetzt werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich. Darüber hinaus kommen auch Stundungen sowie die einstweilige Einstellung oder Beschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden, wenn die steuerlichen Pflichten bisher regelmäßig und pünktlich erfüllt wurden. Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise werden nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt, wenn sie für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt werden.
Die Finanzämter haben im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden, inwieweit die Voraussetzungen für steuerliche Billigkeitsmaßnahmen vorliegen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen sollen bei Anträgen, die bis zum 31. März 2023 eingehen, seitens der Finanzämter keine strengen Anforderungen gestellt werden.
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